Motorradrennsport Marketing Pool  
 
  Sponsoring 09.05.2024 16:22 (UTC)
   
 

Werben auf Rennmaschinen und Rennkombis

Wir vermitteln Unternehmen Werbeflächen im Motorradrennsport in der Endurance WM, der MotoGP , der Internationalen Deutschen Meisterschaft
( IDM ) und der Superbike Weltmeisterschaft. Außerdem starten die Fahrer auch in anderen Rennen wie dem Alpe Adria Cup oder anderen nationalen Meisterschaften. Sie können die Werbefläche für die gesamte Saison oder auch nur für ein einzelnes Rennen schalten. Oder gründen sie ihr eigenes Team unter dem Namen ihres Unternehmens.
Da wir ein ehrenamtlich arbeiten ist unser Service kostenlos.
Wir sind nur Vermittler. Alle vertraglichen Dinge werden dann zwischen den Piloten, Teams und Unternehmen intern abgeschlossen.weitere Infos für Sponsoring im Teil 2 dieser Rubrik.

TV Sendungen von den Rennen der WM und IDM im DSF und Eurosport, sowie im Internet bei www.racingtv.de und www.dmsb.tv.de





Interesse ?

dann eine Email an holiday-zwickau@t-online.de
Wir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung.
Bitte teilen Sie uns Ansprechpartner und Telefon - oder Emailverbindung mit.


Im Abschnitt Linkliste bei Fahrer kommen Sie zu Kandidaten für das Sponsoring.

Sponsoring kann auch ein einzelnes Rennen, eine Saison, eine Rennserie oder auch nach einzelnen Absprachen zwischen Team und Sponsor getroffen werden.
Hier die Hinweise für Sponsoren in steuerlicher Hinsicht. Sponsoring ist besser als eine Spende.


Die Anzahl der Unternehmen, die durch finanzielle Zuwendungen an soziale, kulturelle oder Umweltgruppen ihr Image aufbessern wollen, nimmt stetig zu.Deshalb ist es auch für die Empfänger solcher Leistungen wichtig, die steuerrechtliche Differenzierung zwischen Sponsoring und Spenden zu kennen, zumal es gravierende Unterschiede zu beachten gilt.
Im Gegensatz zur Spende (vgl. § 10b EStG und § 9 Nr. 3 KStG) steht beim Sponsoring den Geld– / Sachleistungen des Sponsors eine Gegenleistung des Leistungsempfängers (Verein) gegenüber.In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.7.1997 wurden mehrere Grundsätze zur steuerlichen Behandlung des Sponsoring festgelegt.

wichtig

Sponsoring wird dabei als die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen Bereichen verstanden, womit regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.

Auf Seiten des Sponsors sind damit verbundene Aufwendungen entweder

* Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs.4 EStG

* Spenden nach §§ 10b EStG, § 9, Abs.1 Nr.2 KStG,

* § 9 Nr.5 N GewStG oder

* steuerliche, nicht abzugsfähige, Kosten der Lebensführung.

Als Betriebsausgaben können Aufwendungen gelten »wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile« hat, »die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können«.

Beispiele hierfür sind Erwähnung des Sponsors auf Veranstaltungshinweisen, Ausstellungskatalogen, Fahrzeugen, Plakaten oder in audiovisuellen Medien, aber auch in der Verwendung des Logos des Empfängers durch den Sponsor. Es ist nicht notwendig, dass sich Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüber stehen.

Spenden liegen vor, wenn es sich nicht um Entgelt für eine bestimmte Leistung handelt, und wenn kein tatsächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Spendenleistung besteht.

Zur dritten Gruppe können Aufwendungen zählen, wenn ein Gesellschafter (einer Kapitalgesellschaft) durch die Zuwendungen begünstigt wird, z.B. eigene Aufwendungen als Mäzen erspart.

Beim steuerbegünstigten Empfänger (z.B. gemeinnütziger Verein) gibt es für die ertragssteuerliche Behandlung ebenfalls drei Alternativen:

* steuerfreie Einnahmen aus dem ideellen Bereich

* steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung

* steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Letzteres liegt dann vor, »wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt« . »Wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken ... gestattet« , liegt kein steuerpflichtiger Wirtschaftsbetrieb vor.

Die Finanzverwaltung erkennt an, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb auch dann nicht vorliegt, wenn der Empfänger der Leistungen, z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Eröffnungsveranstaltungen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise, auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen.

In der Sache unterscheidet die Finanzverwaltung danach, ob sich eine gemeinnützige Einrichtung auf den Hinweis auf den Finanzierungsbeitrag des Sponsors beschränkt oder ob eine Werbetätigkeit für den Sponsor ausgeübt wird, die als gesonderte Mittelbeschaffungsaktivität zu beurteilen ist. In der Begründung nimmt die Finanzverwaltung an, es lägen bei dem Hinweis auf den Sponsor keine Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vor.

Unabhängig von der Begründung ist nunmehr jedenfalls wieder sichergestellt, dass das für die Durchführung zahlreicher gemeinnütziger Aktivitäten mittlerweile unerlässliche Sponsoring vollständig den gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden kann und damit den gemeinnützigen Körperschaften bei der Finanzierung ihrer wichtigen Tätigkeit ein wesentlicher Beitrag vollständig erhalten bleibt.

tipp

Zur zweckmäßigen Gestaltung von sog. Sponsorships sollten eindeutige vertragliche Vereinbarungen über Form, Zeitpunkt und Dauer der Leistung und Gegenleistung getroffen werden.

 


Ein Nachteil der Spende gegenüber dem Sponsoring ist in der beschränkten Spendenabzugsfähigkeit bei den Unternehmen begründet, bei denen – wie schon erwähnt– z.Zt. laut § 10b EStG nur 0,4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig sind.



 
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